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   BFH, 03.11.2010 - VII R 4/10   

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https://dejure.org/2010,6497
BFH, 03.11.2010 - VII R 4/10 (https://dejure.org/2010,6497)
BFH, Entscheidung vom 03.11.2010 - VII R 4/10 (https://dejure.org/2010,6497)
BFH, Entscheidung vom 03. November 2010 - VII R 4/10 (https://dejure.org/2010,6497)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut - Entstehung des Entlastungsanspruchs - Zweck des Abwicklungsscheins

  • openjur.de

    Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut; Entstehung des Entlastungsanspruchs; Zweck des Abwicklungsscheins

  • Bundesfinanzhof

    MinöStG § 9 Abs 3, MinöStG § 31 Abs 3 Nr 2, EnergieStV § 105a, NATOTrStatZAbk Art 67 Abs 3 Buchst a, EWGRL 12/92 Art 23 Abs 1 S 1, EGRL 118/2008 Art 12 Abs 1 Buchst c
    Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut - Entstehung des Entlastungsanspruchs - Zweck des Abwicklungsscheins

  • Bundesfinanzhof

    Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut - Entstehung des Entlastungsanspruchs - Zweck des Abwicklungsscheins

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 3 MinöStG 1993, § 31 Abs 3 Nr 2 MinöStG 1993, § 105a EnergieStV, Art 67 Abs 3 Buchst a NATOTrStatZAbk, Art 23 Abs 1 S 1 EWGRL 12/92
    Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut - Entstehung des Entlastungsanspruchs - Zweck des Abwicklungsscheins

  • IWW
  • rewis.io

    Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut - Entstehung des Entlastungsanspruchs - Zweck des Abwicklungsscheins

  • ra.de
  • rewis.io

    Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut - Entstehung des Entlastungsanspruchs - Zweck des Abwicklungsscheins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NATOTrStatZAbk Art. 67 Abs. 3 Buchst. a
    Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut; Verbrauchsteuerentlastung der Belieferer deutscher Abnehmer und Angehöriger ausländischer Truppen

  • datenbank.nwb.de

    Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbrauchsteuervergünstigungen an hier stationierte NATO-Truppen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut; Verbrauchsteuerentlastung der Belieferer deutscher Abnehmer und Angehöriger ausländischer Truppen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 457
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.01.1981 - V R 43/77

    Abwicklungsschein - Berichtigungsbescheid - Steuerfestsetzung - Mündliche

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - VII R 4/10
    Wie der BFH zum Umsatzsteuerrecht entschieden hat, dient der Abwicklungsschein als kombinierter Beleg- und Buchnachweis, der im Nachweisverfahren eine dem Ausfuhrnachweis vergleichbare Stellung einnimmt, und als Nachweis, dass die gelieferten Gegenstände den Bereich der inländischen Wirtschaft verlassen und den Bereich der NATO-Stationierungskräfte erreicht haben (BFH-Urteil vom 29. Januar 1981 V R 43/77, BFHE 133, 103, BStBl II 1981, 542).
  • BFH, 02.10.1969 - V R 42/66

    Voraussetzungen für die Gewährung von Umsatzsteuer-Vergütungen im Rahmen des

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - VII R 4/10
    Es handelt sich um Sondervorschriften, die den allgemeinen Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts vorgehen (vgl. zur Umsatzsteuer Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1969 V R 42/66, BFHE 97, 51).
  • BFH, 26.05.2020 - VII R 41/18

    Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-Streitkräfte

    Die Klägerin könne sich schon aufgrund des Senatsurteils vom 03.11.2010 - VII R 4/10 (BFHE 231, 457, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 53) nicht darauf berufen, dass die Verwaltung die Entlastungsanträge in der Vergangenheit nicht beanstandet habe.

    Es handelt sich um eine Sondervorschrift, die den allgemeinen Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts vorgeht (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 457, ZfZ 2011, 53, und zur Umsatzsteuer BFH-Urteil vom 02.10.1969 - V R 42/66, BFHE 97, 51).

    b) Wie der Senat mit seinem Urteil in BFHE 231, 457, ZfZ 2011, 53 klargestellt hat, ist aufgrund der Entstehungsgeschichte und des Zwecks von Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i Satz 2 NATOTrStatZAbk davon auszugehen, dass die Weitergabe der Steuervergünstigung an den Empfänger eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Steuerentlastung ist.

    Diese Intention erklärt die ausdrückliche Bezugnahme auf die Abgabenvergünstigungen, die für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 457, ZfZ 2011, 53, Rz 16).

    Das HZA kann sich zur Stützung seiner Auffassung auch nicht auf das Senatsurteil in BFHE 231, 457, ZfZ 2011, 53 berufen, weil im dortigen Fall der Steuervorteil nicht einmal teilweise an die Kunden weitergegeben wurde und die Möglichkeit einer teilweisen Steuerentlastung daher von vornherein nicht bestand.

    Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus Gründen des Vertrauensschutzes zu, weil ihr infolge des Senatsurteils in BFHE 231, 457, ZfZ 2011, 53 und aufgrund des geänderten Antragsvordrucks hätte klar sein müssen, dass es auf die Weitergabe des Steuervorteils an die Kunden ankommt.

  • BFH, 26.05.2020 - VII R 17/19

    Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-Streitkräfte

    Es handelt sich um eine Sondervorschrift, die den allgemeinen Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts vorgeht (vgl. Senatsurteil vom 03.11.2010 - VII R 4/10, BFHE 231, 457, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 53, und zur Umsatzsteuer BFH-Urteil vom 02.10.1969 - V R 42/66, BFHE 97, 51).

    Die danach den ausländischen Truppen einzuräumende Steuerbefreiung, die ausdrücklich auch im Wege eines Entlastungsverfahrens gewährt werden kann, gilt nach Maßgabe der vom Aufnahmeland festgelegten Bedingungen und Grenzen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/12/EWG, vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 457, ZfZ 2011, 53).

    Sinn und Zweck dieser Regelung ist, die im Steuergebiet vorgenommene Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren einer steuerfreien Ausfuhrlieferung gleichzustellen und damit eine steuerliche Gleichbehandlung mit Erzeugnissen herzustellen, die von den ausländischen Truppen im Entsendestaat bestellt und aus diesem steuerfrei ausgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 231, 457, ZfZ 2011, 53).

  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 69/19

    Fernwärmelieferung an US-Streitkräfte

    c) Auch die weiteren materiellen Voraussetzungen nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i Satz 1 NATOTrStatZAbk für die Gewährung der Steuerentlastung: die Weitergabe der Steuervergünstigung an den Empfänger (vgl. BFH-Urteile vom 26. Mai 2020 - VII R 41/18, BFHE 269, 472, Rn. 14 ff, und vom 3. November 2010 - VII R 4/10, BFHE 231, 457, Rn. 21), das Bestehen eines Auftragsverhältnisses mit einer amtlichen Beschaffungsstelle (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 - VII R 17/19, BFHE 269, 464, Rn. 16), sowie Leistungen, die für den Verbrauch der Truppe bestimmt sind, hat die Klägerin erfüllt.
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